Vom "Marktstandard" zur Rechtspflicht
Die vermutlich relevanteste Neuerung ist in § 26a VerpackDG zu finden. Dieser verpflichtet das Bundesumweltministerium, im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministerium und Zustimmung des Bundesrates eine Rechtsverordnung zu erlassen. Darin soll eine Regelung getroffen werden, wie die ökologische Gestaltung der Beteiligungsentgelte zukünftig zu erfolgen hat.
Die Verordnung soll dabei eine Verpflichtung für Systeme und Hersteller (nach § 7 VerpackDG) enthalten den Mindeststandard anzuwenden. Bisher richtete sich die Anwendung faktisch an die dualen Systeme. Künftig trifft sie auch Inverkehrbringer unmittelbar.
Ergänzend kann die Verordnung bestimmte Beträge festlegen, die die Systeme bei der Entgeltbemessung zu berücksichtigen haben.
Damit rückt in greifbare Nähe, was mit § 21 VerpackG in Deutschland seit 2019 vorgesehen war: eine bundesweit einheitliche Gliederung der Lizenzentgelte für verschiedenen Verpackungsmaterialien in Abhängigkeit der Recyclingfähigkeit. Bisher war es dazu nicht gekommen, da konkrete Vorgaben zur Ausgestaltung fehlten, weshalb die Systeme ihre Zu- und Abschläge weiterhin eigenständig kalkuliert haben.