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Neues Verpackungsrecht in Deutschland

02.09.2026

Am 12. August 2026 ist nicht nur die PPWR wirksam geworden. Zeitgleich hat das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) das Verpackungsgesetz (VerpackG) vollständig abgelöst. Am 31. August 2026 wurde der zudem neue Mindeststandard der ZSVR veröffentlicht. Beides zusammen verändert die Grundlage, wie Lizenzentgelte für Verpackungsabfälle in Deutschland künftig bemessen werden.

Das Wichtigste in vier Punkten:

  • Der Mindeststandard 2026 bringt für Packmittel wie ppg > sie produziert wenige materialrelevante Neuerungen. Er setzt wie die Version 2025 stärker auf die Harmonisierung mit der PPWR.

  • Der Mindeststandard wird von einer Marktreferenz zu einer verbindlichen Bemessungsgrundlage. Künftig auch für Inverkehrbringer, nicht mehr nur für die dualen Systeme.

  • Die seit 2019 vorgesehene Öko-Modulation der Lizenzentgelte wird damit konkreter. § 26a VerpackDG verpflichtet das Bundesumweltministerium, dafür Rechtsverordnungen zu erlassen.

  • Wirksam wird die Gebührenmodulation voraussichtlich erst ab 2028. Ein früherer Start wäre möglich, wenngleich sehr ambitioniert.

Zwei Rechtsakte, ein Stichtag

Der 12. August 2026 wird meist mit dem Geltungsbeginn der PPWR verbunden. Ebenso wichtig: Am selben Tag ist auch das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) in Kraft getreten und hat das seit 2019 gültige Verpackungsgesetz (VerpackG) abgelöst.

Die Regelung zur ökologischen Gestaltung der Beteiligungsentgelte ist dabei von § 21 VerpackG in § 26 VerpackDG übergegangen. Der Auftrag an die ZSVR, jährlich bis zum 1. September einen Mindeststandard zu veröffentlichen, steht nun in § 26 Abs. 3 VerpackDG.

Beide Instrumente sind befristet. Sie gelten nur, bis die delegierten Rechtsakte nach Art. 6 PPWR greifen. Die EU-Kommission muss diese bis zum 1. Januar 2028 erlassen. Die Design for Recycling-Anforderungen der PPWR selbst wirken frühestens ab dem 1. Januar 2030. Die nationale Regelung über das VerpackDG bleibt also bis dahin relevant.

Mindeststandard 2026

Wenig Neues in Bezug auf Materialien

Für flexible Packstoffe wie ppg > sie produziert bleibt der materialbezogene Rahmen im neuen Mindeststandard weitgehend unverändert. Die Überarbeitung folgt erkennbar dem Ziel, die Systematik weiter an die PPWR heranzuführen. So wurden einige Definitionen geschärft, verschiedene Details zusammengefasst und einzelne Einstufungen differenziert.

Die Änderungen haben allerdings keine Auswirkungen auf die von ppg > gelieferten Verbunde, respektive auf die Bewertung deren Recyclingfähigkeit.

Vom "Marktstandard" zur Rechtspflicht

Die vermutlich relevanteste Neuerung ist in § 26a VerpackDG zu finden. Dieser verpflichtet das Bundesumweltministerium, im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministerium und Zustimmung des Bundesrates eine Rechtsverordnung zu erlassen. Darin soll eine Regelung getroffen werden, wie die ökologische Gestaltung der Beteiligungsentgelte zukünftig zu erfolgen hat.

Die Verordnung soll dabei eine Verpflichtung für Systeme und Hersteller (nach § 7 VerpackDG) enthalten den Mindeststandard anzuwenden. Bisher richtete sich die Anwendung faktisch an die dualen Systeme. Künftig trifft sie auch Inverkehrbringer unmittelbar.

Ergänzend kann die Verordnung bestimmte Beträge festlegen, die die Systeme bei der Entgeltbemessung zu berücksichtigen haben.

Damit rückt in greifbare Nähe, was mit § 21 VerpackG in Deutschland seit 2019 vorgesehen war: eine bundesweit einheitliche Gliederung der Lizenzentgelte für verschiedenen Verpackungsmaterialien in Abhängigkeit der Recyclingfähigkeit. Bisher war es dazu nicht gekommen, da konkrete Vorgaben zur Ausgestaltung fehlten, weshalb die Systeme ihre Zu- und Abschläge weiterhin eigenständig kalkuliert haben.

Was ändert sich ab 2027

Die Bemessungsgrundlage ändert sich direkt zum 1. Januar 2027. Der neue Mindeststandard gilt wie immer für Verpackungen, die im Jahr nach seiner Veröffentlichung in Verkehr gebracht werden. Der Mindeststandard 2026 ist am 31. August 2026 erschienen und damit wie üblich unmittelbar vor der Bekanntgabe der Entgeltkalkulation der dualen Systeme für das Folgejahr.

Die Gebührenverordnung selbst wird voraussichtlich erst ab 2028 greifen. Aktuell sind noch keine Informationen über einen Referentenentwurf o. ä. bekannt. Der Vorgang muss also noch Ressortabstimmungen, Länder- und Verbändeanhörung, voraussichtlich eine EU-Notifizierung und die Zustimmung des Bundesrates durchlaufen.

Der Bundestag hat in einem Beschluss vom 12. Juni 2026 gefordert, die Rechtsverordnungen schnellstmöglich vorzulegen, und Ökomodulierung ab 2027 als Ziel benannt (bundestag.de). Ob das gelingt, liegt am weiteren Verlauf bis hin zur Zustimmung durch den Bundesrat.

Aus diesem Grund kann die Wirksamkeit der neuen Gebührenverordnung ab Januar 2027 als sehr ambitioniert und eine Anpassung ab 2028 als wahrscheinlicher betrachtet werden.

Ihr Kontakt

Quellen:
Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG), BGBl. I 2026 Nr. 207 vom 17. Juli 2026 · Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR) · Mindeststandard für die Bemessung der Recyclingfähigkeit von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen nach § 26 Abs. 3 VerpackDG, ZSVR, 31. August 2026